Kinderkrankengeld

Ihr Kind ist krank – was tun?
Wenn Ihr Kind von einer Tagesmutter betreut wird, kann diese die Betreuung nicht gewährleisten, wenn das Kind krank ist. Bei einem Schnupfen ist die Weiterbetreuung normalerweise kein Problem, doch wenn sich Ihr Kind richtig schlecht fühlt und womöglich außerdem eine ansteckende Krankheit hat, kann die Tagesmutter das Risiko nicht eingehen, dass auch die anderen Kinder in der Gruppe angesteckt werden.

Berufstätige Eltern stehen dann erst mal vor einem Problem. Wenn keine Ersatzbetreuung, z.B. in Person von Oma oder Opa zur Verfügung steht, muss einer der Eltern Urlaub nehmen, um für sein Kind da zu sein.

Anspruchsvoraussetzungen: Kinderkrankengeld
Den Extra-Urlaub muss der Arbeitgeber in jedem Fall genehmigen. Normalerweise ist er auch verpflichtet, das Gehalt weiter zu zahlen – es sei denn, Vereinbarungen im Arbeitsvertrag stehen dem entgegen. In diesem Fall haben die Eltern Anrecht auf Kinderkrankengeld, sofern sie gesetzlich versichert sind, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:
· das Kind ist unter 12 Jahre alt oder es ist behindert bzw. auf fremde Hilfe angewiesen
· ein Arzt muss per Attest bestätigen, dass die Pflege bzw. Betreuung des Kindes notwendig ist
· es kann kein anderes Familienmitglied die Pflege übernehmen (der Partner muss ebenfalls berufstätig sein, oder er ist z.B. selbst krank)
· das Kind ist (über einen Elternteil) gesetzlich krankenversichert
Zur Beantragung des Kinderkrankengeldes schicken Sie einfach folgende Unterlagen an Ihre Krankenkasse: Attest des Arztes; Angabe, wie lange die unbezahlte Freistellung von der Arbeit dauern wird.

Kinderkrankengeld auch für Selbstständige und Arbeitslose
Wichtig ist, dass der Elternteil, der Urlaub nimmt, in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Das gilt auch für Selbstständige. Diese haben normalerweise aber erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Krankenkassen handhaben diese Fälle aber recht unterschiedlich. Da einige sogar ab dem 1. Krankheitstag des Kindes Kinderkrankengeld zahlen, lohnt es sich auf jeden Fall, bei dem eigenen Versicherer nachzufragen.

Arbeitslose, die auf Jobsuche sind, haben ebenfalls ein Anrecht auf Kinderkrankengeld, das die Bundesagentur für Arbeit zahlt.

Dauer des Anspruchs
Jedes Elternteil hat einen Anspruch von 10 Arbeitstagen pro Kind und Kalenderjahr. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage begrenzt. Alleinerziehende können insgesamt 20 Arbeitstage bzw. 50 bei mehreren Kindern in Anspruch nehmen. Die Eltern können sich auch gegenseitig ihren Anspruch „abtreten“. Wenn zum Beispiel die Mutter des Kindes gerade im Job sehr eingespannt ist, kann auch der Vater den Gesamtanspruch von 20 Arbeitstagen pro Kind geltend machen.

Höhe des Kinderkrankengeldes
Das Kinderkrankengeld richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten. Es werden etwa 70 Prozent des Brutto-Entgelts gezahlt. Gesetzlich Versicherte müssen während der Zeit des Bezugs von Krankengeld zudem keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. 

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