Für die Betreuung Ihres Kindes zahlen Sie der Tagesmutter oder dem Tagesvater ein Honorar für die Betreuungsleistung sowie einen Beitrag zu den Pflegekosten, die der Tagespflegeperson entstehen.
Wenn die Betreuung nicht öffentlich gefördert wird, vereinbaren Sie diese Beträge im Betreuungsvertrag und zahlen Sie direkt an die Tagespflegeperson. Die Betreuungskosten können Sie steuerlich
absetzen, nicht jedoch die Pflegekosten, da Ihnen diese auch entstünden, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuten. Im Gegensatz dazu muss die Tagespflegeperson auch die Pflegekosten als Einnahmen
verbuchen.
Öffentliche Förderung des betreuten Kindes
Erfüllen Sie als Eltern die Bedingungen für eine staatliche Förderung ihres Kindes laut § 24 SGB-VIII, zahlen Sie einen Elternanteil an das Jugendamt, welches dann das Betreuungsentgelt an die
Tagespflegeeltern zahlt. Im Elternanteil, der sich nach der Höhe Ihres Einkommens richtet, ist normalerweise auch das Pflegegeld – je nach kommunalem Vergütungssystem – ganz oder teilweise enthalten.
Das Jugendamt erstattet den Tagespflegepersonen die Sachleistungen zumeist in einer festgelegten Pauschale. Decken die vom Jugendamt gewährten Geldleistungen nicht die Kosten einer bedarfsgerechten
Betreuung, ist zu klären, ob eine private Zuzahlung durch die Eltern möglich ist. Denn anders als bei einer rein privaten Betreuung wird der staatliche Fördersatz von den Kommunen vorgegeben. Die
kommunalen Vergütungssysteme sind bundesweit völlig verschieden, so dass die Stundensätze, die die Tagespflegeperson erhält, von Ort zu Ort sehr stark variieren können. Manche Tagespflegeperson,
deren Arbeit durch zu niedrige Fördersätze nicht wirtschaftlich ist, wird daher private Betreuungsverhältnisse bevorzugen, wenn es nicht die Möglichkeit einer Zuzahlung durch die Eltern gibt.
Private Zuzahlung durch die Eltern
Die Bestimmungen zu einer Zuzahlung durch die Eltern werden kommunal sehr unterschiedlich gehandhabt. Eine generelle bundesweite Regelung gibt es nicht. Werden Privatvereinbarungen zwischen Eltern
und Tageseltern grundsätzlich untersagt (vielleicht sogar unter eidesstattlicher Erklärung), so kann dies ausschließlich nur für den Zeitraum des Förderbedarfs der Eltern (§ 24 SGB-VIII) geschehen.
Liegt zum Beispiel ein Anspruch von 15 Betreuungsstunden vor, die sich auf drei Tage verteilen, können Sie darüber hinausgehende Betreuungsleistungen privat bezahlen – ebenso wie die dann anfallenden
Sachaufwendungen.
Duldet das Jugendamt private Zuzahlungen und ist es Ihnen wert, diese für die Tagespflegeperson Ihrer Wahl zu leisten, müssen Sie gemeinsam vereinbaren, wie sich der Privatanteil auf die Betreuungs-
(Honorar) und Sachleistungen aufteilt. Sie erhalten von Tagesmutter oder -vater eine entsprechende Rechnung.
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